Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 58 ArbGG
Außerordentliche Kündigung - Abrechnung gegen einem Kunden im eigenen Namen - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in Fitnessstudio wegen unberechtigter Abrechnung
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung - Abrechnung gegen einen Kunden im eigenen Namen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1
Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in Fitnessstudio wegen unberechtigter Abrechnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 08.03.2012 - 1 Ca 1247/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Ein solcher an sich wichtiger Grund zur Kündigung kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - zitiert nach juris) sowohl in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten als auch in der von Nebenpflichten liegen.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - zitiert nach juris) ist dabei in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.
Eine außerordentliche Kündigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - zitiert nach juris) nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - zitiert nach juris).
- BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04
Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) ist im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB eine zweistufige Prüfung des wichtigen Grundes vorzunehmen.Z unächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) .
Liegt ein Sachverhalt vor, der als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) .
- BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
Ordentliche Unkündbarkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) ist im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB eine zweistufige Prüfung des wichtigen Grundes vorzunehmen.Z unächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) .
Liegt ein Sachverhalt vor, der als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) .
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Erforderlich ist, dass das Gericht als Ergebnis seiner Wertungen von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III 139/67 - BGHZ 53, 245). - BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - 11 Sa 350/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 190/07 - zitiert nach juris) ist dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, und ist ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.